Satzung

des Vereins „Sächsisches Umschulungs- und Fortbildungswerk Dresden e. V.“


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    Sächsisches Umschulungs- und Fortbildungswerk Dresden e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Jugendhilfe sowie des Wohlfahrtswesens.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zugunsten des Personenkreises von benachteiligten und behinderten Jugendlichen, Erwachsenen, arbeitslosen sowie von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Der Verein führt insbesondere in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, den Kommunen, den Ländern sowie Kammern und Verbänden Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation sowie Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung von Langzeitarbeitslosen – einschließlich der hierfür erforderlichen Beratung und Information – sowie Maßnahmen im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung, der Berufsvorbereitung und Berufsorientierung durch. Außerdem betreibt der Verein die Projekte Sozialer Möbeldienst sowie Soziales Kaufhaus.
  4. Der Verein ist Träger der freien Jugendhilfe und leistet insbesondere in Zusammenarbeit mit Jugendämtern, Jugendgerichtshilfen und Schulträgern eine Freizeit- und Präventivarbeit nach den jeweils geltenden Gesetzen.
  5. Der Verein kann diese Aufgaben in eigenen oder sonstigen Einrichtungen und Betrieben durchführen sowie alle weiteren mit seiner Aufgabe in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
  6. Der Verein kann sich auch an anderen Unternehmungen beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Finanzierung erfolgt insbesondere im Rahmen institutioneller, individueller und Projektförderung durch Zuwendungen, Zuschüsse und andere öffentliche Mittel.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die mit dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. Der Antrag auf Beitritt bedarf der schriftlichen Form. Die Mitgliedschaft von Betrieben ist generell juristischer Natur. Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des SUFW und abhängige Beschäftigte von anderen, im Wettbewerb mit dem SUFW stehenden Bildungs- und Beschäftigungseinrichtungen.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Aufsichtsrat.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
  4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist erklärt werden. Der Austritt muss dem Aufsichtsrat schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 6 Stimmabgabe

Ein Mitglied kann sich zur Stimmabgabe von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Aufsichtsrat
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben.
    a) Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats,
    b) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes,
    c) Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan,
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    e) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
    f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen und von ihm oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. Die Jahreshauptversammlung findet spätestens im vierten Quartal des Geschäftsjahres statt. Anträge und Anfragen an den Vorstand sind eine Woche vorher schriftlich einzureichen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Aufsichtsratsvorsitzenden binnen 6 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese unter Angabe des Grundes beantragen. Im Übrigen gelten die in Abs. 2 genannten Fristen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
  5. Der Jahresabschluss einschließlich Geschäftsbericht des Vereins wird nach Feststellung durch die Mitgliederversammlung der Landeshauptstadt zur Kenntnis gegeben.

§ 9 Stellung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Zusammensetzung und der Wahl des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den 1. Stellvertreter und den 2. Stellvertreter.
  2. Der Aufsichtsrat wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

§ 11 Vertretungsbefugnisse, Aufgaben und Haftung

  1. Dem Aufsichtsrat obliegt die Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
  2. Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
    • Bestellung, und Abberufung des Vorstandes
    • Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge des Vorstandes sowie Festlegung der Beschäftigungskonditionen
    • Regelung der Vertretungsbefugnisse des Vorstandes
    • Beratung, Überwachung und Kontrolle des Vorstands
    • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    • Entscheidung über eine Empfehlung, die Entlastung des Vorstands betreffend, an die Mitgliederversammlung
    • Der Aufsichtsrat kann ferner den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand von seiner Einwilligung abhängig machen, insbesondere einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte aufstellen.
  3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften dem Verein für einen bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Für das Fehlverhalten Dritter haften die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht.
  4. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig in den Grenzen der Abgabenordnung.

§ 12 Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

  1. Sitzungen des Aufsichtsrates sind vertraulich und werden vom Vorsitzenden nach dessen Ermessen einberufen. Sie werden außerdem einberufen, wenn ein anderes Organ einen mit Begründung versehenen Antrag stellt oder mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates dies fordern. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden und im Verhinderungsfall dessen 1. Stellvertreter oder – bei Verhinderung auch des 1. Stellvertreters – dem 2. Stellvertreter. Der Vorstand nimmt – ohne Stimmrecht – an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf dessen Verlangen teil.
  2. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
  3. Die Einladung zu einer Aufsichtsratssitzung kann auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Wirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses wird nicht dadurch berührt, dass die Einladung zu der Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, mündlich oder telefonisch erfolgte.
  4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Außerhalb der Sitzung des Aufsichtsrates können auch schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen per elektronischer Post erfolgen, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlussfassungen werden im Auftrag des Vorsitzenden des Aufsichtsrates vom Vorstand herbeigeführt. Über diese Beschlüsse ist durch den Vorstand unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgaben erkennen lässt. Die Niederschrift ist vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen und durch den Vorstand jedem Aufsichtsratsmitglied abschriftlich zuzusenden.

§ 13 Ehrenmitglied des Aufsichtsrats

  1. Als Ausdruck ihrer Wertschätzung und der Anerkennung ihrer Verdienste können Mitglieder des Aufsichtsrats nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt auf Vorschlag des Aufsichtsrats durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zum Ehrenmitglied des Aufsichtsrats gewählt werden.
  2. Ehrenmitglieder des Aufsichtsrats können mit beratender Stimme an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen.

§ 14 Vorstand, Vertretung, Bestellung

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstand vertreten.
  3. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt dieser den Verein allein. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten diese den Verein gemeinsam. Der Aufsichtsrat kann für den Fall, dass zwei Vorstandsmitglieder bestellt sind, Regelungen für die Tätigkeit des Vorstandes in einer Geschäftsordnung für den Vorstand aufstellen.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss des Aufsichtsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt. Die Bestellung zum Vorstand ist unbeschadet möglicher Ansprüche aus dem Dienstvertrag jederzeit widerrufbar.

§ 15 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet eigenverantwortlich über die Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt.
  2. Der Vorstand hat bei Ausübung seines Amtes eine vom Aufsichtsrat aufgestellte Geschäftsordnung für den Vorstand sowie von den von ihm aufgestellten Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte zu beachten.
  3. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig – mindestens vierteljährlich – über die Entwicklung der Geschäfte und sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins zu berichten.

§ 16 Niederschriften

Die Versammlungs- und Sitzungsergebnisse der Aufsichtsrats- und Mitgliederversammlungen sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle von dessen Verhinderung vom 1. Stellvertreter, und soweit auch dieser verhindert ist, vom 2. Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 17 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vereins.
  2. Der Verein kann in eine Stiftung der Stadt Dresden umgewandelt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dresden, 07.12.2017