Qualifizierung zum Nachbarschaftshelfer nach §45b SGBXI
Kursinfo:
- Der Grund-Kurs findet ganztägig von 08:00 – 16:00 Uhr statt und wird von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert.
- Der Auffrischung-Kurs findet von 14:00 – 17:30 Uhr statt und wird von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert.
- Der Nachbarschaftshelfer muss aller 3 Jahre aufgefrischt werden! Denken Sie rechtzeitig an Ihren Auffrischungstermin!
Durchführungsort:
- SUFW Dresden e. V., Jordanstraße 10, 01099 Dresden (Laden EG)
Detailierte Informationen:
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten eröffnet aufgrund einer Änderung die Möglichkeit, dass in Sachsen auch geeignete Einzelpersonen (Nachbarschaftshelfer) für anspruchsberechtigte Pflegebedürftige bzw. Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gem. § 45 a SGB XI die aktivierende Einzelbetreuung/-anleitung übernehmen können.
Vorrausetzung für diese Betreuungsleistung ist die Absolvierung eines entsprechenden Kurses (Grundkurs Nachbarschaftshilfe), welcher beim SUFW an zwei aufeinanderfolgenden Tagen belegt werden kann. Der Kurs beinhaltet folgende Schwerpunkte:
- gesetzliche Regelungen - Betreuungsangebote/Stellung der Nachbarschaftshelfer
- Grundkenntnisse zu unterschiedlichen Krankheitsbildern
- Pflege eines verwirrten/dementen/psychisch kranken Menschen/Sturzprävention/Notfallsituation
- Hinweise für die praktische Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer
Die Teilnehmer können nach erfolgreicher Teilnahme bis zu 40 Stunden im Monat betreuen. Die Abrechnung erfolgt über die Pflegekasse der zu betreuenden Person. Für weitere Informationen wenden Sie sich gern an uns. Als Nachbarschaftshelfer können volljährige Personen tätig werden, die:
- einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Pflegekurs zur Betreuung und Beaufsichtigung demenziell erkrankter Menschen absolviert haben oder über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse in der Versorgung des genannten Personenkreises verfügen und diese den Pflegekassen nachweisen (z. B. Nachweis entsprechender beruflicher Tätigkeit)
- nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben
- nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI bei der zu betreuenden Person tätig sind
- nicht mit der zu betreuenden Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind
- ihr Wissen und Kenntnisse regelmäßig (mindestens alle 3 Jahre) durch Teilnahme an einen von den Pflegekassen anerkannten Pflegekurs oder im Rahmen einer von den Pflegekassen anerkannten Tätigkeit aktualisierten und den Pflegekassen unaufgefordert nachweisen
- maximal 40 Stunden pro Kalendermonat betreuen
- sich angemessen gegen Schäden versichert haben, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können